Impressum
Lackner Styling
Donaufelderstraße 11/2/2,1210 Wien
p.lackner@hotmail.com
+43 676 442 52 25
Rechtsstand Österreich, Handelsgericht Wien
Copyright
Die Rechte an allen Texten, Daten und Bildern sind vorbehalten. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Datenschutz
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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Petra Lackner / Dipl. Visagistin / Liniengasse 9/2 • 1060 Wien
0676 442 52 25 • p.lackner@hotmail.com
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die nachfolgenden AGB gelten für alle erteilten Aufträge an Petra Lackner (nachfolgend Visagistin genannt). Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht vor Auftragserteilung widersprochen wird.
1. ALLGEMEINES
Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit als Visagistin oder Handelsvertreterin zum vertraglich vereinbarten Zweck. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen der Visagistin und Ihrem Auftraggeber zu Stande. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Auftragsbeendigung in Bar, oder auf Wunsch nach Rechnungsstellung, innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
2. OPTIONEN
Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit der Visagistin zu einem festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch die Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung führt.
3. FESTBUCHUNG
Eine Festbuchung stellt eine für die Visagistin und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Im Falle einer Festbuchung steht der Visagistin das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die die Visagistin nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird und dies nicht mindestens innerhalb der Stornierungsfrist vor dem vereinbarten Termin schriftlich mitgeteilt wurde. Die Stornierungsfrist entnehmen Sie Punkt 7 dieser AGB`s. Die Visagistin kann für die angebotenen Dienstleistungen für einzelne Stunden, halbe Tage (4 Stunden) oder ganze Tage (8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher Dienstleistungs-, Tages- oder Halbtageshonorare vereinbart. Im Falle der Vereinbarung von Tages- oder Halbtageshonoraren werden für Arbeitszeiten, die über den gebuchten Zeitraum hinausgehen, die zusätzlich anfallende Arbeitszeit nach Stunden berechnet.
4. FREMD- UND NEBENKOSTEN
Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B. Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes der Visagistin nach den steuerlichen Vorschriften, Servicegebühren etc.) zu tragen und, je nach Absprache, vorab in voller Höhe oder Anteilig an die Visagistin zu zahlen. Ansonsten ist die Visagistin nicht verpflichtet, ihre Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist die Visagistin berechtigt, zusätzlich von ihr erbrachte Tätigkeit sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
5. GESTALTERISCHE AUFFASSUNG
Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung der Visagistin zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting/Dreh anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.
Mängelrügen an der Leistung der Visagistin muss der Auftraggeber unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend machen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es erkennbare Mängel betrifft.
6. HONORAR
Das Honorar der Visagistin deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten bei der Visagistin ist jegliche Nutzung der vertraglich erbrachten Leistungen der Visagistin unzulässig.
7. AUFTRAGSSTORNIERUNGEN UND AUSFALLHONORAR
Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen nur aus wichtigem Grund möglich. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, oder annulliert der Auftraggeber einen Auftrag später als 7 Tage vor dem vereinbarten Termin, ohne dass die Visagistin dies zu vertreten hat, steht ihr das vereinbarte Honorar sowie die bis dahin angefallenen Neben- und Fremdkosten vollständig zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn die Visagistin mit der Ausführung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat.
Wird die Buchung storniert, gelten folgende Regeln:
7 Tage vor Termin: 100%
14 Tage vor Termin: 75%
28 Tage oder länger vor Termin: 50%
Die Visagistin ist berechtigt, einen Auftrag fristlos zu kündigen – auch während einer laufenden Produktion – falls die im Auftrag vereinbarte Vorauszahlung nicht rechtzeitig und/oder nicht in voller Höhe eingeht, eine zeitliche Verschiebung der Produktionstermine durch den Auftraggeber erfolgt, der Verdacht besteht, dass die Buchung durch den Auftraggeber nicht ernsthaft aufrechterhalten wird (z.B. durch keinerlei Rückmeldung/Antwort des Auftraggebers auf Kontaktversuche der Visagistin in Form verschiedener Medien über einen Zeitraum von mindestens 7 Tagen) und/oder somit durch die Blockierung des Termins anderweitige, ernstgemeinte Buchungs- und somit auch Honorarverluste absehbar sind.
In diesen Fällen sind Ausfallhonorare in Höhe von 100% aller effektiven und belegbaren Kosten sowie die bis zum Zeitpunkt der Auftragsstornierung erbrachten Leistungen, als auch 50% aller im Auftrag vereinbarten Honorare der Visagistin zu entrichten.
Bei einer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich so bezeichneten „Wetterbuchung“, d.h. Für den Fall, dass zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann, kann der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins bei vorhergesagtem schlechten Wetter den Auftrag auf einen anderen Termin verschieben, jedoch nicht gänzlich stornieren, ohne hierfür an die Visagistin ein Honorar zahlen zu müssen. Hierbei muss von dem Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Auskünfte vom Wetterdienst schriftlich nachgewiesen werden, dass das schlechte Wetter die Durchführung des Auftrags unmöglich macht.
Sollte die Visagistin ihre Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, wird die Visagistin sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haftet die Visagistin in diesem Falle nicht.
10. HAFTUNG
Bei, von der Visagistin, an Dritte zugefügten Personen- und Sachschäden und bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht herrühren, haftet die Visagistin bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für etwaige von ihr eingeschaltete Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit der Auftragserteilung somit ausdrücklich von Schadenersatzforderungen oder anderen Klagen wegen Personen- und Sachschäden welche nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückgeführt werden können Abstand zu nehmen. Der Auftraggeber hat eine Produktionsversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen.
11. NAMENSNENNUNG
Die Visagistin hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher. Bei Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar der Visagistin zu zahlen.
12. VERJÄHRUNG
Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen die Visagistin verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Auftragsdatum.
Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
13. VERWENDUNG VON BILDMATERIAL
Die Visagistin ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d. h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen. Für diesen Fall steht der Auftraggeber auch dafür ein, dass das abgebildete Fotomodell (bzw. die Fotomodelle) mit der genannten Nutzung durch die Visagistin einverstanden ist/sind.
14. URHEBER & RECHTEÜBERTRAGUNG
Die Visagistin ist Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc. Diese Arbeitsproben der Visagistin dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an die Visagistin zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.
Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich der Visagistin, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit von der Visagistin bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen die Visagistin zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Honorar in Höhe des fünffachen vereinbarten Honorars fällig.